Gebühren

 

 

 

Gebührensatz. Für einseitige Erklärungen wird eine volle Gebühr (1,0) angesetzt, während das Gesetz für Verträge und Beschlüsse eine doppelte Gebühr (2,0) vorsieht. Für Betreuungs- und Vollzugstätigkeiten des Notars beträgt der Gebührensatz in der Regel 0,5. Beschränkt sich die Vollzugstätigkeit des Notars aber beispielsweise auf die Einholung eines Vorkaufsrechtszeugnisses nach § 28 Abs. 1 des Baugesetzbuchs, beträgt die Gebühr höchstens 50,00 €.

Geschäftswert. Das GNotKG legt fest, wie der Geschäftswert für die Gebührenberechnung zu ermitteln ist. Dies ist zum Beispiel bei einem Kaufvertrag regelmäßig der Kaufpreis, bei Generalvollmachten das anteilige Bruttovermögen des Vollmacht­gebers und bei Testamenten das Reinvermögen des Erblassers, wobei Schulden nur bis maximal zur Hälfte des Aktiv­vermögens abzugsfähig sind.

Gebührenrechner. Die Höhe der Notargebühren kann mit Hilfe eines von der Bundesnotarkammer erstellten Gebührenrechners ermittelt werden. Der Gebührenrechner auf dieser Internetseite genutzt werden. Für die Richtigkeit der Berechnung übernehmen wir keine Gewähr.

Die Höhe der Notarkosten kann daher erst nach genauer Kenntnis des Inhalts um Umfangs der Regelungen bestimmt werden.

Geschäftsprüfung. Gegenstand der regelmäßigen Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten/die Präsidentin des Landgerichts ist auch der ordnungsgemäße Kostenansatz. Bei Unregelmäßigkeiten ist der Notar verpflichtet, Gebühren nachzufordern oder zurückzuerstatten. Falsche Wertangaben der Beteiligten sind strafbar.